18.12.2014
Anschluss- und Ergänzungsbeitrag nach dem Kanalabgabegesetz-Gebührenverordnung
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gerersdorf-Sulz vom 18.12.2014 über die Ausschreibung eines Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz
Gemäß der §§ 2, 3, 4, 5 und 7[1] Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, wird verordnet:
§ 1
Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben.
§ 2
-
Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 1 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.
2. Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
§ 3
- Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 2,386.294. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 188.720 m².
- Der Beitragssatz wird mit 12,64Euro pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt.
- Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist beim Anschluss- und beim Ergänzungsbeitrag gesondert hinzuzurechnen.
§ 4
Der Abgabenanspruch entsteht
- beim Anschlussbeitrag: mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung;
- beim Ergänzungsbeitrag: mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung; wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach § 7 Abs. 1 Kanalabgabegesetz bewirkt.
§ 5
Die Abgaben werden mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 6
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung des Abgabengegenstandes anzuzeigen.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.08.2009 des Gemeinderates der Gemeinde Gerersdorf-Sulz betreffend die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz außer Kraft.
[1] Werden Verordnungen für verschiedene Ortsverwaltungsteile mit unterschiedlichen Beitragssätzen erlassen, ist auch § 13 KAbG zu zitieren bzw. müssen einzelne Paragraphen entfallen, wenn nicht alle drei Abgaben ausgeschrieben werden.