24.03.2017
Lustbarkeitsabgabe-Verordnung
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gerersdorf-Sulz vom 24.03.2017 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Gerersdorf-Sulz vom 24.03.2017 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe
Gemäß § 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40/1969 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
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Für den Bereich der Gemeinde Gerersdorf-Sulz wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
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Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 genannten Veranstaltungen.
§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt
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für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, 25 v.H.[1] des Eintrittspreises pro Eintrittskarte;
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für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese 25 v.H.[2] der Bruttoeinnahmen;
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für Filmvorführungen 10 v.H.[3] des Eintrittspreises pro Eintrittskarte;
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für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, 10 v.H.[4] des Einspielergebnisses. Sofern ein plombiertes Zählwerk nicht eingebaut ist, beträgt die Abgabe 29,05[5] Euro monatlich für jede Bahn;
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für das Halten eines Dart- und Billardapparates monatlich 29,055 Euro.
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für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen pauschal das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes pro Monat.
§ 3
Die Lustbarkeitsabgabe wird fällig:
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am zweiten Werktag nach der Veranstaltung, wenn sie als Kartensteuer bei Einzelveranstaltungen eingehoben wird;
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am 15. jedes Monats für den Vormonat, wenn sie als Kartensteuer von ständigen Theater- und Lichtspielunternehmungen eingehoben wird;
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am Tag nach der Veranstaltung, bei Pauschalabgaben für Einzelveranstaltungen;
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bis zum 15. des Monats für den Vormonat, bei Abgaben nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969;
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wenn mit einem Abgabenschuldner eine Vereinbarung über die zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe gemäß § 6 Abs. 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 getroffen wurde, und auch über die Fälligkeit eine Regelung getroffen wurde, entsprechend dieser Regelung.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 13 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 geahndet.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Gerersdorf-Sulz betreffend die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe außer Kraft.
[1] höchstens 25 v.H.
[2] höchstens 25 v.H.
[3] höchstens 10 v.H.
[4] höchstens 10 v.H.
[5] dieser Fixbetrag ist gesetzlich vorgegeben.